Impressum / AGB / Datenschutz

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Michael Zerruhn

GO EVERYWHERE CAMPER

Schongauer Strasse 23

82380 Peissenberg

Deutschland

Tel: +4915735294705

mail: michizerruhn@gmail.com

Datenschutzerklärung

Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten
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Datenschutz
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Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in
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Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen
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Die uns gemeinsam obliegenden Verpflichtungen wurden in einer Vereinbarung über gemeinsame Verarbeitung festgehalten. Den Wortlaut der Vereinbarung finden Sie unter: https://www.facebook.com/legal/controller_addendum. Laut dieser Vereinbarung sind wir für die Erteilung der Datenschutzinformationen beim Einsatz des Facebook-Tools und für die datenschutzrechtlich sichere Implementierung des Tools auf unserer Website verantwortlich. Für die Datensicherheit der Facebook Produkte ist Facebook verantwortlich. Betroffenenrechte (z. B. Auskunftsersuchen) hinsichtlich der bei Facebook verarbeiteten Daten können Sie direkt bei Facebook geltend machen. Wenn Sie die Betroffenenrechte bei uns geltend machen, sind wir verpflichtet, diese an Facebook weiterzuleiten. Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://www.facebook.com/legal/EU_data_transfer_addendum, https://de-de.facebook.com/help/566994660333381 und https://www.facebook.com/policy.php. Instagram: Auf dieser Website sind Funktionen des Dienstes Instagram eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Meta Platforms Ireland Limited, 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland. Wenn das Social-Media-Element aktiv ist, wird eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Endgerät und dem Instagram-Server hergestellt. Instagram erhält dadurch Informationen über den Besuch dieser Website durch Sie. Wenn Sie in Ihrem Instagram-Account eingeloggt sind, können Sie durch Anklicken des Instagram-Buttons die Inhalte dieser Website mit Ihrem Instagram-Profil verlinken. Dadurch kann Instagram den Besuch dieser Website Ihrem Benutzerkonto zuordnen. 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Die Tumblr-Schaltflächen ermöglichen es Ihnen, einen Beitrag oder eine Seite bei Tumblr zu teilen oder dem Anbieter bei Tumblr zu folgen. Wenn Sie eine unserer Websites mit Tumblr-Button aufrufen, baut der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Tumblr auf. Wir haben keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Tumblr mit Hilfe dieses Plugins erhebt und übermittelt. Nach aktuellem Stand werden die IP-Adresse des Nutzers sowie die URL der jeweiligen Website übermittelt. Soweit eine Einwilligung (Consent) eingeholt wurde, erfolgt der Einsatz des o. g. Dienstes auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Soweit keine Einwilligung eingeholt wurde, erfolgt die Verwendung des Dienstes auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer möglichst umfassenden Sichtbarkeit in den Sozialen Medien. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung von Tumblr unter: https://www.tumblr.com/privacy/de. Pinterest: Auf dieser Website verwenden wir Elemente des sozialen Netzwerkes Pinterest, das von der Pinterest Europe Ltd., Palmerston House, 2nd Floor, Fenian Street, Dublin 2, Irland betrieben wird. Wenn Sie eine Seite aufrufen, die ein solches Element enthält, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern von Pinterest her. Dieses Social-Media-Element übermittelt dabei Protokolldaten an den Server von Pinterest in die USA. Diese Protokolldaten enthalten möglicherweise Ihre IP-Adresse, die Adresse der besuchten Websites, die ebenfalls Pinterest-Funktionen enthalten, Art und Einstellungen des Browsers, Datum und Zeitpunkt der Anfrage, Ihre Verwendungsweise von Pinterest sowie Cookies. Soweit eine Einwilligung (Consent) eingeholt wurde, erfolgt der Einsatz des o. g. Dienstes auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. 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    :
    Diese Website nutzt das Analysetool WP Statistics, um Besucherzugriffe statistisch auszuwerten. Anbieter
    ist Veronalabs, Tatari 64, 10134, Tallinn, Estland (
    https://veronalabs.com).
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    Die mit WP Statistics erfassten Daten werden ausschließlich auf unserem eigenen Server gespeichert.
    Die Nutzung dieses Analyse-Tools erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein
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    YouTube mit erweitertem Datenschutz:
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  2. Quelle: https://www.e-recht24.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Go Everywhere Camper für die Vermietung

Von Reisemobilen (AGB)

Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt ausschließlich zwischen ihnen als Kunde (in der Folge Mieter genannt) und go everywhere camper zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein Reisemobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und sind damit Bestandteil des Mietvertrags.

AGB:

§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

  1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

  • Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind:

Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschliessen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei dem Vermieter Reisemobile anmieten.

Vermieter: Die örtliche deutsche Vermietstation von go everywhere camper bei der der Mieter ein Reisemobil anmietet.

Preisliste: Die bei Abschluss des Mietvertrages aktuell gültige Preisliste von go everywhere camper.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobils durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des der vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietervertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen nach geltendem Recht selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete

  1. Berechtigte Fahrer.

Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):

  • Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobils sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21te Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klassen (bspw. Klasse 3 oder B).
  • Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reismobils sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25te Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Beitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse 3 oder C1).

Sofern ein Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reisemobil währen der Mietzeit führen und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

  • Vorlage von Dokumenten, Adressänderungen

Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobils eine zur Führung des Reisemobils erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobils an den Mieter. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/ oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/ sind der/diese angegebenen Fahrer auf Wunsch des Vermieters aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§7 Ziff.2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Reisemobils aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/ Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

  • Nutzung des Reisemobils

Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Strassenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/ Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobilwährend seiner Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschliessen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobils regelmässig vor Fahrtantritt zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Kühlwasserstand sowie Reifenluftdruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Ferner ist darauf zu achten, dass vor Fahrtantritt alle Klappen, Fenster sowie falls vorhanden das Aufstelldach ordnungsgemäß verschlossen und verriegelt sind. Das Reisemobil darf insbesondere nicht genutzt werden: Zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten. Für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobils führen. Zu Fahrschulübungen. Zur gewerblichen Personenbeförderung. Zur Weitervermietung. Zum Verleih. Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen in den Reisemobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.

  • Fahrten ins Ausland und in Krisen/ Kriegsgebiete

Der Mieter/ Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Türkei, Ukraine, Russland sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Als Ausnahme kann ein vorher abgestimmter Versicherungsschutz für eines der vorherig genannten Länder zur Berechtigung zum Befahren eines der angegebenen Länder geltend gemacht werden. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm das nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen/ Kriegsgebiete sind em Mieter ausnahmslos untersagt.

§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten

  1. Mietpreis

Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbar wurde, nur die Kosten für die KFZ Versicherung (vgl. §11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut, Park, Stellplatz sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu den im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt in doppelter Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises sowie Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Servicepauschale

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben. In der Servicepauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Reisemobils, die Übergabe des Reisemobils im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Reisemobils enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.

  • Kaution

Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobils (vgl. §10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung Schadenhöhe/ der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadenfall anfallen.

  • Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an:

Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte KM Zahl, so werden ihm pro gefahrenem Mehrkilometer 50ct berechnet.

Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt, ohne vorher Toilette und den Fäkalientakt ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung  und die Toiletten/ Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in vollbetanktem Zustand und muss vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Reisemobils gemäß aktueller Preisliste. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weiter vom Mieter zu tragenden Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

§ 5 Buchung und Buchungsänderungen

  1. Buchung

Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden Seiten unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Eine Buchung gilt ausschließlich für das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug.

  • Buchungsänderungen

Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

Der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu. Der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt. Beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden. Der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderungen besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vertragsschluss auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. §6 Ziff.2. Ist der Mietpreis nicht innerhalb dieses Zeitraumes auf einem der Konten des Vermieters eingegangen, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Zahlung

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den vollständigen Mietpreis bei Zustandekommen eines Mietvertrages zu zahlen. Der Eingang der Zahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausserordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in §7 Ziff.2 geregelt.

  • Kaution

Die Kaution (s.o. §4 Ziff.3) ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme zu leisten.

  • Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

§7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

  1. Widerruf und Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß §355 BGB nach §312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

  • Kündigung des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht des Mieters den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen , wenn:

Der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Frist nicht leistet. Der Vermieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§3 Ziff. 2). Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Hierzu zählt unter anderem die nicht Gewährleistung der Betriebssicherheit des angemieteten Fahrzeugs. Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein; der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobils während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren:

Der Mieter hat bei einer Kündigung

Von Abschluss des Mietvertrages bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.

Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn sind 90% des Mietpreises und während der Mietzeit sind 100% des vereinbarten Mietpreises vom Mieter an den Vermieter zu bezahlen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Stornierungsbedingungen

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

Stornierung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Abschluss Mietvertrag) bis 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Stornierung bei weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot gebucht hat.

  • Nichtinanspruchnahme des Reisemobils

Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobils. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobils im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalisieren. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 8 Ersatz Reisemobil

Wird das Reisemobil ohne Verschulden der Vertragsparteien zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobils infolge eines Defekts oder Schadens unmöglich ist oder die Betriebssicherheit des Reisemobils gefährdet wird, welchen der Mieter nicht zu vertreten hat, so behält sich der Vermieter das Recht vor den geschlossenen Mietvertag mit Angabe von Gründen auch kurzfristig ohne Anerkennung jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter zu kündigen.

§ 9 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadenfalle

  1. Obliegenheit des Mieters

Das Reisemobil darf nur vom Mieterselbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer/n geführt werden. Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und diesem eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeugs mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transports, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist §21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.

  • Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadenfalle

Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/ Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Drittbeteiligung) hat sich der Mieter/ Fahrer solange am Ort des Unfalles aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/ Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobils mitzuteilen.

§ 10 Übergabe und Rücknahme des Reisemobils

Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobils haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station und sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeit, die in dem Geschäftslokal des Vermieters durch Angabe bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Hierbei werden dem Mieter 2,50 € pro Liter in Rechnung gestellt. Eine Einwegmiete ist nicht möglich. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

§ 11 Versicherung des Reisemobils

Die Versicherung des Reisemobils entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeugversicherungen mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung  mit einer Selbstbeteiligung von 1500.-€ pro Schadenfall.

§ 12 Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein Mangel/ Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobils während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von 150.-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalrechnungen sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Schäden an Reifen. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten /z.B. Infrastruktur, die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

§ 13 Haftung

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherung besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haftet der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung. Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobils mit- und nicht mitnimmt.

  • Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobils wie folgt:

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadenfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Falle haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadenfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

Der Mieter oder Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig das Hinzuziehen der Polizei unterläßt.

Es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadengrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Auch in vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von 1500.-€, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.

Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobils in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (bspw. Nagel/ Schraube in den/ die Reifen eingefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Reisemobils anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weißt nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/ oder Schaden entstanden ist.

Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Reisemobil überlässt verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20.-€ (inkl. MwSt), es sei denn der Mieter weißt nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/ oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten.

§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobils festzustellen und das Reisemobil im alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobils im Alarmfall.

§ 15 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bedingungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, dies sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Go Everywhere Camper                                                  

Schongauerstrasse 23

82380 Peissenberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen Go Everywhere Camper für die Vermietung von Reisemobilen (AGB) Stand 12.2022

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